Welche Daten speichert die SCHUFA?

  • Personenbezogene Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, aktuelle und frühere Anschriften
  • So genannte "positive Merkmale": Bestehende Girokonten, Kreditkarten, Kredit-, Leasing- und Bausparverträge, Kundenkonten bei Handelshäusern oder Telekommunikations-Unternehmen
  • So genannte "negative Merkmale": Nicht vertragsgemäßes Verhalten, zum Beispiel angemahnte und nicht bestrittene Forderungen oder nach gerichtlicher Entscheidung, eidesstattliche Versicherungen, geplatzte Kredite, Eröffnung privater Insolvenz-Verfahren
  • Nicht gespeichert: Angaben zum Einkommen, zu vorhandenem Vermögen, zu Beruf oder Nationalität

Woher kommen die Daten?

Daten-Lieferanten sind die über 4.500 Vertragspartner der SCHUFA, also zum Beispiel Kreditinstitute, Handelshäuser, Versandhändler, Internethändler, Telekommunikations-Anbieter oder Versorgungs-Unternehmen, die der Schufa Informationen über ihre Kunden liefern. Die SCHUFA erhält aber auch Daten aus öffentlichen Quellen, beispielsweise aus Schuldnerverzeichnissen von Amtsgerichten.

Wann werden die Daten wieder gelöscht?

  • Giro- und Kreditkarten-Konten: nach Konto-Auflösung
  • Handelskonten: drei Jahre nach Eingang der Daten bzw. bei Eingang der Mitteilung über die Konto-Auflösung
  • Kredite: nach drei Jahren ab dem Jahr der Rückzahlung
  • Nicht vertragsgemäß abgewickelte Geschäfte: nach ihrer Erledigung, zum Ende des dritten Jahres ab Aufzeichnung
  • Titulierte Forderungen: nach ihrer Erledigung, drei Jahre nach Rückzahlung
  • Infos aus Schuldner-Verzeichnissen der Amtsgerichte: nach drei Jahren oder bei Eingang der Mitteilung, dass der Eintrag beim Amtsgericht gelöscht wurde

Wer erfährt was?

Privatpersonen erfahren auf Nachfrage alles, was die SCHUFA über sie gespeichert hat. Vertragspartner der SCHUFA erhalten nur Auskunft über das, was für das der Anfrage zugrunde liegende Geschäft relevant ist, und nur bei berechtigtem Interesse. Die SCHUFA informiert sowohl über positive als auch über negative Merkmale. Informationen über Kundenbeziehungen zu anderen Vertragspartnern werden nicht weitergegeben.

Gesetzliche Verpflichtung zur Auskunft

In bestimmten Fällen ist die SCHUFA gesetzlich verpflichtet, Auskunft zu erteilen. Das gilt zum Beispiel bei Anfragen von Staatsanwaltschaften, die sich auf die Strafprozessordnung berufen, oder gegenüber Finanzämtern, die durch die Abgabenordnung ein Recht auf bestimmte Informationen haben. Über derartige Anfragen erhalten die Betroffenen selbst nur Auskunft von der jeweiligen abfragenden Behörde.

Scoring

Neben Zahlen und Fakten sind auch Score-Werte Teil der Information, die die SCHUFA erteilt. Der Score-Wert soll die Kreditwürdigkeit einer Person anzeigen. Er wird aus allen Daten ermittelt, die über diese Person gespeichert sind. Bei der Eigenauskunft teilt die SCHUFA den Basis-Score-Wert für die allgemeine Kreditwürdigkeit mit. Vertragspartner erhalten auf Anfrage den Branchen-Score-Wert einer Person, der das Ausfall-Risiko bezogen auf ihre Branche angibt.

Nutzen für Privatpersonen

Die SCHUFA ermöglicht Vertragsabschlüsse binnen Minuten. Sie versorgt ihre Vertragspartner schnell mit den Informationen, die sie für eine Entscheidung bei einem Vertragsabschluss benötigen. Müsste der Kunde diese selbst erbringen und das Unternehmen sie erst auf Echtheit prüfen, wäre das langwieriger. Ferner können Privatpersonen Eigenauskünfte nutzen, um ihre Vertrauens-Würdigkeit bei Dritten zu unterstreichen, zum Beispiel bei Vermietern oder Arbeitgebern.

Nutzen für Unternehmen

Die Informationen der SCHUFA zur Kreditwürdigkeit eines Kunden sind Basis für das Risiko-Management eines Unternehmens. Darüber hinaus kann die SCHUFA Angaben beispielsweise zu Bankverbindungen oder Adressen durch eine Plausibilitäts-Prüfung schnell auf ihre Richtigkeit prüfen. So können fehlerhafte Angaben korrigiert, aber auch Betrug vorgebeugt werden.

Bundes-Datenschutzgesetz

Grundlage für die Arbeit mit Datensätzen ist das Bundes-Datenschutzgesetz. Dieses regelt unter anderem, unter welchen Umständen Daten weitergegeben werden dürfen:

 

  • nur bei berechtigtem Interesse desjenigen, der die Information anfragt,
  • nur für Geschäfte in nennenswertem Umfang,
  • nur die Daten zu der Person, die mit dem anfragenden Unternehmen ein Vertragsverhältnis eingehen will oder bereits eines hat.

SCHUFA-Klausel

Im Kreditbereich müssen betroffene Personen über die Weitergabe ihrer Daten informiert werden. Die Volksbanken und Raiffeisenbanken holen darüber hinaus auch das schriftliche Einverständnis hierfür von ihren Kunden ein. Damit entbindet die Person (Unterzeichner) den Kreditgeber von der Bankgeheimnis-Pflicht. Der Kreditgeber kann dann Daten über die Aufnahme und Abwicklung von Kreditgeschäften mit einem Verbraucher an die SCHUFA weitergeben.

VR-Bank Rottal-Inn eG
BLZ: 74061813